Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

HonorarPlus, ComService GmbH

Im Technologiepark 1, 15236 Frankfurt (Oder)

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(ComService GmbH, nachfolgend "CS" genannt/ SITS Skamrahl IT Solutions UG, nachfolgend "SITS" genannt)

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(Stand: 01.01.2022)

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§ 1 Geltungsbereich dieser Bedingungen

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(1) Die im Folgenden geregelten Wartungs- und Lizenzbedingungen gelten ausschließlich und können nur durch schriftliche Ergänzungen erweitert werden. Stehen diesen Regelungen Bedingungen des Kunden entgegen oder weichen diese von diesen Bedingungen ab, dann sind diese vom Kunden getroffenen Regelungen nur dann verbindlich, wenn diese durch die CS schriftlich anerkannt werden. Die in diesem Schreiben geregelten Bedingungen finden auch in den Fällen ihre ausschließliche Anwendung, wenn die CS Kenntnis von entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

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(2) Nebenabreden, Ergänzungen und/ oder Änderungen dieser AGB´s, sowie Allgemeine Wartungs- und Lizenzbedingungen bedürfen für die jeweilige Wirksamkeit immer der Schriftform. Dieses gilt auch, um diesen Passus zu ändern.

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(3) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Allgemeine Wartungs- und Lizenzbedingungen gelten nur im geschäftlichen Verkehr gegenüber Unternehmen, welche im Sinne des § 14 BGB betroffen sind und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

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(4) Die ComService GmbH (nachfolgend "CS" genannt) ist exklusiver Kooperations- und Vertriebspartner der SITS Skamrahl IT Solutions UG (haftungsbeschränkt) in Dresden (nachfolgend „SITS“ genannt). und betreut den Service und Support (inkl. Remotesupport) der beim Kunden installierten Expert-Software HonorarPlus (nachfolgend „H+“ genannt). Des Weiteren hat die CS das Recht der Sublizensierung. Wenn Sie H+ über die CS erwerben, fungiert die CS als Sublizenzgeber.

Die Software ist durch Urheberrechtsgesetze der SITS geschützt.

Die SITS behält sich für alle eigenen Urheberrechte das Recht vor, diese exklusiv zu verwerten.

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§ 2 Vertragsschluss, Laufzeit des Vertrags und dessen Kündigung (weitere Ergänzungen in §9 beachten)

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(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Allgemeine Wartungs- und Lizenzbedingungen kommen erst durch die Bestätigung und das Akzeptieren dieser Bedingungen im Rahmen der Installation unserer Software, der Unterschrift eines Betreuungs-/ Lizenzvertrages, ggf. auch etwaige Rahmen- oder Kooperationsvereinbarungen zustande.

In Werbungen, Präsentationen, Anzeigen und ähnlichem Präsentationsmaterial enthaltene Angaben betreffs unserer Software sind unverbindlich, da die entsprechenden vertraglichen Regelungen in dieser oder ergänzenden Erklärungen konkretisiert werden. Diese im Präsentationsmaterial enthaltenen Ausführungen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften, sondern nur eine Beschreibung dar. Eine Zusicherung bedarf, wie oben beschrieben, einer schriftlichen Regelung.

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(2) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Allgemeine Wartungs- und Lizenzbedingungen haben eine Laufzeit bis zum Ende des jeweiligen Quartals, für das eine Lizenzdatei gekauft oder es vertraglich vereinbart wurde. Wird keine neue Lizenzdatei erworben oder findet keine Vertragsverlängerung statt, so enden die Bedingungen zum oben genannten Zeitpunkt. Die Kündigung einzelner Teile des Programms ist unzulässig, soweit nicht schriftlich etwas anderes geregelt ist.

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(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund haben beide Parteien dieses Vertrages.

Ein wichtiger Grund für die CS ist es, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Fristen seine Nutzungsentgelte und Lizenzkosten begleicht und er sich somit in Verzug befindet. Ein weiterer wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, eine eigenmächtige Änderung der gelieferten Programme oder einzelner Bestandteile dieser Programme.

Bei einer fristlosen Kündigung durch die CS hat der Kunde dafür Rechnung zu tragen, dass die Lizenzdatei und alle Kopien dieser unwiderruflich gelöscht werden müssen. Das Recht einer Zurückbehaltung ist hierbei ausgeschlossen.

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(4) Ereignisse der höheren Gewalt, welche die CS nicht gemäß den Regelungen des § 276 BGB zu vertreten hat, entbinden die CS von der Erfüllung übernommener vertraglicher Verpflichtungen. Dies gilt für die Dauer dieser Ereignisse der höheren Gewalt und deren Nachwirkungen.

Sollten diese Ereignisse auf Seiten der CS eintreten, wird der Kunde sofort davon in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt, z.B. durch Warnhinweis beim Öffnen der Software. Der Kunde wird über die Art der Verhinderung und deren voraussichtliche Wirkungsdauer informiert.

Sollte dieses höhere Ereignis länger als 2 Wochen dazu führen, dass die Software für den Kunden nicht nutzbar ist, so erhält dieser für diesen Zeitraum sein Nutzungsentgelt umgehend zurückerstattet.

Sollten solche Ereignisse der höheren Gewalt beim Kunden eintreten, so ist mit der CS abzustimmen, wie der ordnungsgemäße Nutzungszustand der Software wieder hergestellt werden kann.

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§ 3 Umfang der Wartungsarbeiten und Wartungsdienstleistungen

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(1) Wartungsarbeiten und Wartungsdienstleistungen können nur für die Programme erfolgen, welche durch die CS zur Verfügung gestellt wurden und welche eine aktuelle Lizenz besitzen oder vertragliche Vereinbarung haben.

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(2) Die CS kann für die oben genannten Wartungsarbeiten und Wartungsdienstleistungen mit dem Entwickler (SITS) oder geeigneten Kooperationspartnern zusammenarbeiten. In diesem Fall wird der Kunde in geeigneter Weise über diese Zusammenarbeiten informiert.

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(3) Die Programme der SITS werden technisch auf dem neusten Stand gehalten, damit sie zum einen den größtmöglichen Nutzen für den Kunden bieten können und zum anderen kein statisches Angriffsziel für Schadsoftware darstellen. Diese Anpassungen erfolgen in einem wirtschaftlich vertretbaren Kosten-Nutzenverhältnis. Gesetzlichen Änderungen wird auf dem Wege der Wartung ebenfalls Genüge getan. Im Speziellen wird sich hierbei bemüht, die Regelungen der regionalen KV´en, deren ergänzende Gebührenordnungen und der EBM auf einem aktuellen Stand gehalten. Die uns bekannten Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt.

Die Hinweise, welche durch die Software der SITS gegeben werden, können leider nicht mit verbindlicher Gewähr versehen werden. Die Regelungen des Disclaimers sind hierbei Ausschlag gebend. Diese finden Sie im Anhang 2.

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(4) Wartungsarbeiten und Wartungsdienstleistungen erfolgen zum einen Teil über das Ticketsystem, welches direkt in der Software integriert ist. Zum anderen erfolgen Wartungsarbeiten und Wartungsdienstleistungen unter Nutzung von online Fernwartungen. Für diese online Fernwartungen ist für den Datenschutz eine entsprechende Erklärung (Datenverarbeitungsauftrag oder andere vertragliche Vereinbarung) zwischen den beiden Vertragspartnern zu treffen. Des Weiteren gelten die Datenschutzrichtlinien der CS. Erst nach Eingang einer von Ihnen unterzeichneten Erklärung, dürfen wir mit den Daten Ihrer Einrichtung arbeiten. Für Ihre Fragen und Probleme stellen wir Ihnen eine Hotline zur Verfügung, diese erreichen Sie montags bis donnerstags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr, sowie freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr, unter 03 35/ 52 100 740.

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§ 4 Verzug – Annahmeverzug

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(1) Sollte der Kunde einen Fehler in der Software oder deren Anwendung entdecken und auf diesen Sachverhalt hinweisen, so ist dieser binnen 6 Wochen kostenlos durch die CS, in Zusammenarbeit mit dem Entwickler (SITS) zu beheben. Die CS ist hierbei immer bemüht, wenn möglich, den Programmfehler sofort zu beheben oder Lösungen anzubieten, welche die Nutzungseinschränkungen minimieren. Sofern wir nach 6 Wochen den Fehler noch nicht beheben konnten, geraten wir bezüglich dieser Wartungsbedingungen in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind die Lizenzentgelte anteilig an den Kunden zurückzuerstatten, sollte das Problem nicht anderweitig adäquat gelöst werden können. Es gelten jedoch die Haftungsbegrenzungen des § 8.

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(2) Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht, bei der Lösung des bestehenden Problems nicht nach, so gerät die CS auch nicht in Verzug. Dies ist im Speziellen immer dann der Fall, wenn sich der Fehler der Einrichtung nicht reproduzieren lässt oder die Eingangsdaten der Einrichtung fehlerhaft sind oder der Kunde keine Möglichkeit einer Fernwartung gewährt.

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(3) Soweit der Kunde wie unter Punkt (2) beschrieben seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann keine Gewähr für die vorhergesehene Funktionsfähigkeit der Software geleistet werden und es kann ebenfalls für eine weitere Verschlechterung keine Gewähr übernommen werden.

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§ 5 Preise, Preisänderung, Lizenzen, Nutzungsentgelte und Zahlungsbedingungen

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(1) Es gelten die aktuellen vertraglich vereinbarten Konditionen der CS, hiervon kann nur in schriftlicher Form abgewichen werden.

Die CS ist zur angemessenen Anpassung der Preise berechtigt, wenn sich die Einkaufspreise des Auftragnehmers für Lizenzen, Leistungen für die technische Zuführung der Inhalte/ Dienste, Lohn- und Lohnnebenkosten inkl. Leih- und Zeitarbeitskosten, Kosten für die Kundenverwaltung (Hotline, IT-Systeme) sowie Kosten der allgemeinen Verwaltung, gesetzliche Änderungen der Mehrwertsteuer oder unvorhersehbare auf den Umsatz bezogene neue Steuern durch den Gesetzgeber ändern. Die Angemessenheit einer Anpassung wird widerleglich vermutet, soweit sie 5% innerhalb eines Zeitraums von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet. Änderungen durch den Gesetzgeber sind von der Angemessenheit einer Anpassung ausgenommen. Die Preisanpassung wird jeweils durch die CS nach billigem Ermessen vorgenommen und ist gerichtlich überprüfbar. Vertraglich gebundene Kunden, werden über jede Preiserhöhung unter Einhaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Quartalsende informiert.

Der Berechnungszeitraum, der vertraglich vereinbarten Konditionen, erfolgt quartalsweise. Die Berechnung beginnt mit dem Monat des Vertragsabschlusses und unabhängig davon, ob ein Quartal bereits begonnen hat. Die Gebühren sind binnen 10 Tagen, nach Erhalt der Rechnung, im Voraus für das laufende Quartal zu entrichten. Bei Lastschrifteinzug werden die Gebühren zu Beginn eines jeden Quartals abgebucht.

Ein Nichtbegleichen von offenen Forderungen der CS kann dazu führen, dass der Kunde für Folgequartale keine Lizenzen zur Verfügung gestellt bekommt.

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(2) Das Recht zur Aufrechnung hat der Kunde nur dann, wenn es eine rechtskräftige und unbestrittene Gegenforderung gibt oder eine etwaige Gegenforderung durch die CS anerkannt wurde.

Eine Einrede des nicht erfüllten Vertrages oder ein Zurückbehaltungsrecht hat der Kunde nur dann, wenn die CS eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten hat.

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(3) Bei einem Zahlungsverzug des Kunden, kommt ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gemäß § 247 BGB festgesetzten Basiszinssatz pro Jahr als Verzugsschaden zum Tragen. Dieser Schaden ist dann höher anzusetzen, wenn ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann.

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§ 6 Nutzungsrechte und Pflichten des Kunden

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(1) Dem Kunden stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages und im Anhang ausdrücklich eingeräumten Rechte auf Gebrauch des Lizenzmaterials zu. Alle übrigen Rechte, insbesondere das Eigentum, die gewerblichen Rechte und das Urheberrecht am Lizenzmaterial und alle nicht ausdrücklich übertragenen Verwendungsbefugnisse verbleiben bei der SITS, bzw. dem jeweiligen Inhaber der Schutzrechte an der entsprechenden Software.

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(2) Dem Kunden wird für die Dauer der jeweiligen Quartalslizenz ein Recht zur Nutzung der im Rahmen dieser Bedingungen beschriebenen und gelieferten Software eingeräumt. Dies wird mit der vollständigen Zahlung der Rechnung gewährleistet.

Das Recht zur Nutzung ist nicht übertragbar, da die Quartalslizenzen an eine Einrichtung (BSNR) gebunden sind. Eine Erweiterung der Quartalslizenz um weitere Nutzer ist zu jeder Zeit gegeben.

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(3) Das Recht zur Nutzung der Software H+ beinhaltet nicht das Recht Kopien der Software zu erstellen oder Kopien der von der CS oder SITS zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erstellen. Ausgenommen hiervon sind Exemplare für Datensicherungszwecke.

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(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferte Software und deren ergänzende Dokumentation vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden, welche mit der CS oder der SITS in einem wirtschaftlichen Wettbewerb stehen.

Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, weder Teile, Algorithmen, noch Ideen aus der durch die CS gelieferten Software für eigene Softwareprogramme mittelbar oder unmittelbar zu nutzen.

Der Kunde hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern auferlegt werden.

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(5) Das Einbinden der von der CS gelieferten Software in andere Programme bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die CS.

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(6) Für etwaige Schäden, welche dem Kunden durch eigenmächtiges oder eigenmächtig veranlasstes Anpassen oder Ändern des Programms entstehen, hat er selbst in vollem Umfang und unbegrenzt zu haften. Für modifizierte Versionen dieser Software kann die CS keine Gewähr übernehmen.

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(7) Sollte es der CS bekannt werden, dass der Kunde das Programm eigenmächtig modifiziert hat oder modifizieren ließ oder gegen eine weitere Bedingung dieses § verstoßen haben, so kann die CS diese Bedingungen/ Vereinbarungen fristlos kündigen.

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(8) Die CS wird den Kunden in geeigneter Art und Weise über die Neuerungen in der Software informieren. Der Kunde hat diese gegebenen Hinweise zu beachten, ebenfalls ist es erforderlich, im Idealfall vor der ersten Inbetriebnahme die Bedienhinweise sorgfältig so lesen, damit eine optimale Arbeit mit der Software gegeben ist.

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(9) Der Kunde verpflichtet sich, je Störung oder Fehler, der ihm bekannt wird, der CS mitzuteilen, damit diese das Programm entsprechend anpassen kann.

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(10) Der Kunde wird über bestehende Aktualisierungen der Software, bei erforderlichem Internetzugang, durch ein „Pop-Up“-Hinweis informiert, dass für den optimalen Betrieb des Programms ein Update bereitsteht. Sollte dieses nicht installiert werden, so kann kein optimaler Betrieb der Software seitens der CS gewährleistet werden. Ebenfalls hat der Kunde dafür Sorge tragen, dass sein verwendetes Windows-Betriebssystem, seine Antivirensoftware, sowie seine Fire-Wall auf dem aktuellen Stand der Technik (durch regelmäßige Updates) gehalten werden. Von einem Arbeiten mit nicht aktualisiertem System wird gewarnt.

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(11) Der Kunde wurde über die Möglichkeit der Passwortvergabe informiert. Er hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die vergebenen Passwörter nur dem Teilnehmerkreis zur Kenntnis gelangen, für welchen die jeweiligen Nutzungsmöglichkeiten gedacht sind. Bei Verlust der Passwörter, gehen alle benutzerindividuellen Anpassungen verloren und müssen erneut angepasst werden.

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(12) Der Kunde hat dafür Rechnung zu tragen, dass die in diesem Schreiben geregelten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Allgemeine Wartungs- und Lizenzbedingungen ebenfalls durch seine Mitarbeiter und seine Vertreter gewährleistet und eingehalten werden.

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(13) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Allgemeine Wartungs- und Lizenzbedingungen bleiben auch über die Beendigung des lizenzierten Zeitraums hinaus für den Kunden bindend. Es sei denn, in diesem oder ergänzenden Schreiben sind anderslautende Regelungen getroffen worden.

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§ 7 Haftung bei Mängeln

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(1) In diesen und den ff. Punkten wird noch einmal genauer auf den partnerschaftlichen Umgang mit Programmfehlern und Mängeln im Programm eingegangen.

Bekannt gewordene Fehler und Mängel im Programm werden schnellstmöglich behoben, korrigiert oder beseitigt. Soweit der gemeldete oder bekannt gewordene Fehler reproduziert werden kann und dieser in der jeweils aktuellsten Version des Programms noch enthalten ist. In allen anderen Fällen ist das Einspielen des aktuellen Updates (auch auf dem Wege einen sogenannten Hot-Fix) erforderlich. Hierbei unterstützt die CS den Kunden, insoweit dieser die Möglichkeit einer Fernwartung bietet.

Bemerkt der Kunde bei der Inbetriebnahme des Programms oder im laufenden Betrieb einen Programmfehler oder einen Mangel im Programm, so wird er dies umgehend der CS über das integrierte Ticketsystem oder über die Hotline mitteilen. (Hotline. 03 35/ 52 100 740)

Im Idealfall kann der Kunde der CS ein Bildschirmfoto (Hard-Copy), einen Ausdruck des Fehlertextes oder das Fehlerprotokoll zur Verfügung stellen. Hierbei ist die entsprechende Mail an (vertrieb@honorar-plus.de) zu richten. Sollten diese Materialien nicht ausreichen, um das Problem zu analysieren, ist im Idealfall eine Fernwartung zu vereinbaren.

Der Kunde teilt der CS ebenfalls sofort mit, wenn nicht alle gewünschten BSNR, NBSNR oder LANR in der entsprechenden Lizenzdatei enthalten sind, damit eine entsprechende Anpassung zeitnah erfolgen kann.

Kommt der Kunde nicht seiner Mitwirkungspflicht nach, so kann er für die Nachteile, welche ihm daraus erwachsen, nicht CS zur Verantwortung heranziehen.

Sofern der Mangel/Fehler so kritisch ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann, so besteht für den Kunden das Recht für den entsprechenden Zeitraum des Ausfalls des Systems, die Lizenzentgelte zurückzuerhalten oder ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund. Bei nur geringfügigen Fehlern/Mängeln/Beeinträchtigungen, hat der Kunde kein Kündigungsrecht. Soweit es sich um einen Fehler/Mangel im Programm der SITS handelt, hat der Kunde für die Beseitigung dieser Beeinträchtigungen keine Kosten zu tragen.

Sollte der Fehler/Mangel aus einem inaktuellen oder überalterten Betriebssystem oder der Hardware oder das Fehlen von notwendigen Hardware-Komponenten (z.B. Grafikkarte, Arbeitsspeicher, Festplattenspeicherplatz) des verwendeten PC resultieren, so muss der Kunde für die Aktualität seiner verwendeten Systeme selbst Rechnung tragen.

Sollte der Fehler nicht zeitnah behoben werden können und dem Kunden entsteht hierdurch ein Schaden, so kann er diesen auf dem Wege des Schadensersatzes nach BGB geltend machen, sofern die Haftungsbegrenzungen des § 8 nicht greifen.

Sämtliche Verjährungsfristen bemessen sich nach BGB und ggf. anderer einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, sofern die Haftungsbegrenzungen des § 8 nicht greifen.

Eine Haftung oder Gewährleistung ist für das komplette Programm nicht mehr gegeben, sollte der Kunde das Programm oder Teile des Programms eigenmächtig geändert haben. Gleiches gilt auch für Mängel oder Fehler, die auftreten, weil es zu einer unsachgemäßen Bedienung, einem Bedienfehler oder einer Fehlinterpretation kam oder die verwendete Hardware, sowie das Betriebssystem des PC zu diesem Fehler führten.

Ein spezielles Anpassen der Software auf individuelle Bedürfnisse des Kunden, ist nur auf Anfrage hin möglich und kann ggf. nach erforderlicher Auftragserteilung zu zusätzlichen Kosten für den Kunden führen.

Dem Kunden entstehen keine Kosten für die Entwicklung von allgemeingültigen Abrechnungsprüfungen, welche die individuellen Besonderheiten der regionalen KV´en, deren Gebührenordnungen, sowie den EBM betreffen.

Hierbei wirken die CS, der Entwickler (SITS) und der Kunde partnerschaftlich an der Plausibilisierung dieser Sachverhalte zusammen.

Nur für ausschließlich die eigenen Betriebsstätten des Kunden betreffende Anpassung von Abrechnungsprüfungen, von denen aufgrund des höchst individuellen Charakters keine andere Einrichtung profitieren könnte, können nach entsprechender Angebotserstellung weitere Entwicklungskosten für den Kunden erwachsen.

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(2) Wir empfehlen mind. 1 Mal am Tag eine Sicherung sämtlicher Daten der Einrichtung vorzunehmen, damit diese nicht durch ein kritisches Ereignis in Gänze untergehen, sondern jeweils nur die letzten Daten verloren gehen, welche nach dem Zeitpunkt der letzten Sicherung erfasst wurden. Für diese Datensicherung hat der Kunde selbst Rechnung zu tragen.

Die CS unterstützt den Kunden bei Datenverlust bei der Neuinstallation der lizenzierten Software. Ggf. können durch Datensicherung gespeicherte Inhalte erneut in die Software eingepflegt werden.

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(3) Da in der lizenzierten Software eine Vielzahl an Informationen binnen Sekundenbruchteilen verarbeitet und wieder ausgegeben werden, kann es bei der Verarbeitung dieser Daten zu Fehlzuordnungen, Fehlinterpretation oder Nichtberücksichtigung von Daten kommen. Ebenfalls ist es nicht auszuschließen, dass seitens des Kunden Eingabe- oder Auswahlfehler erfolgen. Für diese Unstimmigkeiten ist die Haftung der SITS ausgeschlossen. Dies gilt auch für die ausgewiesenen Trivialtexte zu ICD-10 Diagnosen und die Texte, welche den Namen/Bezeichnung einer GOP wiedergeben, sowie für deren Aktualität.

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§ 8 Haftungsbegrenzung

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(1) Unbeschadet der Regelungen des § 8 ist die Haftung der CS auf Schadensersatz ausgeschlossen, soweit nichts anders Lautendes geregelt wurde. Soweit eine gesetzliche Garantie gegeben ist, wird nach diesen gesetzlichen Regelungen gehaftet.

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(2) Sollte eine grob fahrlässige oder eine vorsätzliche Schädigung erfolgt ein, so wird hier ebenfalls gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.

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(3) Bei einer erheblichen Pflichtverletzung ist das BGB ebenfalls für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung (§ 281 Absatz 1 Satz 3 BGB) einschlägig.

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(4) Die Haftung ist in den in §8 (1)–(3) beschriebenen Punkten, bis auf Fälle des vorsätzlichen Handelns, auf den Umfang eines vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

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(5) Eine gesetzliche Haftung für Schädigungen und Verletzungen des Lebens und der körperlichen Gesundheit, sowie für Ansprüche aus einer Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt von den Regelungen dieses § unberührt.

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(6) Die Begrenzung der Haftung dieses § greift ebenfalls für persönliche Haftung der Mitarbeiter der CS, deren Angestellten, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen.

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(7) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen dieses § gelten ebenfalls für alle sonstigen Ansprüche, egal aus welchen Ansprüchen oder Rechtsgründen diese gegenüber der CS zur Geltung kommen sollen.

Kommt es zu Ansprüchen aus dem Deliktsrecht und werden diese gegenüber der CS geltend gemacht, so bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unverändert. Der Kunde muss diese Ansprüche jedoch ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden Sachverhalts, binnen einer ausschließenden Frist innerhalb von einem Jahr vor einem Gericht geltend machen.

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(8) Wie bereits obenstehend beschrieben berechtigen Programmausfallzeiten und Einschränkungen des Nutzungsumfangs erst ab einer Verzögerung von 6 Wochen den Kunden zu oben geregelten Sonderrechten des Zurückverlangens von Ausfallentgelten und einem etwaigen Recht auf außerordentliche Kündigung des Vertrags.

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§ 9 Allgemeine Inhalte, Allgemeine Änderungen, Lizenzänderungen zum Vertrag innerhalb der Laufzeit

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(1) Zu Vertragsbeginn wird der aktuelle IST-Zustand der Einrichtung vertraglich festgehalten und die Lizenzierung der Expert-Software dementsprechend durch den Auftragnehmer durchgeführt.

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(2) Die Expert-Software/ Inhalte:

Grundlizenz

  • Bunte Liste
  • Management Konsole

Module

  • Bericht-Modul
  • Budget-Modul
  • Patientenberichte
  • ICD-Check
  • Scheinübersicht
  • OP-Statistik
  • Performance Benchmark
  • Sonderauswertungen

TSVG-Modul (Allgemein/ Arztgruppen)

Nephro-Modul

Datenbankanbindung (aktuell nur x.isynet)

HZV-Modul (vstl. ab 2023 verfügbar, nur mit DB)

GOÄ-Modul (vstl. ab 2023 verfügbar, nur mit DB)

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(3) Die Grundlizenz beinhaltet je nach gewähltem Produkt gewisse Inklusivleistungen, diese entnehmen Sie bitte dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Lizenz-/ Betreuungsvertrag.

Die Grundlaufzeit für die allgemeine Nutzung (Grundlizenz) der Expert-Software HonorarPlus regelt der Lizenz-/ Betreuungsvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

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(4) Die Grundlaufzeit für gebuchte Module, sofern keine vertraglich andere Laufzeit geregelt ist, beträgt mit Beginn der Buchung vier aufeinanderfolgende Quartale, wird ein Modul nicht gekündigt, verlängert sich die Laufzeit um vier weitere Quartale. Weiterhin sind Module an die Grundlizenz und an die allgemeine Grundlaufzeit des Lizenz-/ Betreuungsvertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gebunden, wenn diese/r endet oder gekündigt wird, enden auch sämtliche Vertragsbestandteile.

Sollte ein Modul aus technischen oder softwareseitigen Gründen/ Änderungen nicht mehr nutzbar sein oder aufgrund von branchenspezifischen, abrechnungsspezifischen und/ oder vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Änderungen nicht mehr abrechnungsrelevant sein oder werden, besteht für beide Parteien, während der Grundlaufzeit, ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt, an dem die Änderung eintritt oder relevant wird.

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(5) Änderungen innerhalb der Einrichtung, während der Vertragslaufzeit, bezüglich lizenzierter LANR, BSNR, NBSNR sind dem Auftragnehmer schriftlich oder per E-Mail (service@honorar-plus.de) mitzuteilen, sofern diese vertragliche Änderungen nach sich ziehen.

Die Änderung kann unter Umständen Mehrkosten oder eine Beitragsänderung zu Ihren Gunsten verursachen und somit Vertragsanpassungen nach sich ziehen. Beispielsweise Vertragsbestandsteile wie neue LANR´s, BSNR´s, NBSNR´s oder Module, die hinzukommen oder wegfallen und nach aktuell gültigen Vertragsstand nicht in der Lizenz enthalten sind und/ oder gekündigt werden.

Vertragsbestandteile, die während der Vertragslaufzeit, in einem laufenden Quartal hinzukommen, werden mit dem vollen, angegebenen Preis lt. Vertrag berechnet. Die Kündigung von Vertragsbestandteilen (außer Module) sind immer zum Quartalsende möglich und bis spätestens 14 Tage vor Quartalsende beim Auftragnehmer schriftlich oder per E-Mail beim Auftragnehmer einzureichen.

Ausgeschiedene oder im PVS hinterlegte, nicht (mehr) abrechnungsrelevante LANR´s, BSNR´s oder NBSNR´s werden als Historie (Statistik) hinterlegt und sind somit nicht (mehr) berechnungsrelevant. Der Wechsel von LANR´s, BSNR´s oder NBSNR´s ist mit keinen weiteren Kosten verbunden, sofern es sich um einen reinen Austausch dieser Bestandteile handelt.

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§ 10 Gerichtstand bei Rechtsstreitigkeiten - Verschwiegenheit – sonstige Bestimmungen

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(1) Der ausschließliche örtliche Gerichtsstand für alle obenstehend geregelten und alle weiteren Streitigkeiten, sowie etwaiger deliktischer Ansprüche, welche sich auf diesem Vertrag und deren Ergänzungen ergeben ist Frankfurt (Oder) oder Dresden. Dies gibt nur für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Die CS ist jedoch auch dazu berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

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(2) Für alle durch die CS abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich das deutsche Recht als vereinbart.

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(3) Der Erfüllungsort ist aufgrund der immateriellen Natur der vertriebenen Produkte der Geschäftssitz der CS.

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(4) Die CS verpflichtet sich aufgrund der Sensibilität der verarbeiteten Daten über alle Ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, sowie geschäftlicher Geheimnisse Stillschweigen und Geheimhaltung zu bewahren, auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Diese Geheimhaltungsverpflichtung ergibt sich zum Teil aus geltenden gesetzlichen Vorschriften.

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(5) Der Kunde verpflichtet sich aufgrund des hohen Innovationsgehalts der Software H+ ebenfalls zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung der ihm mitgeteilten geschäftlichen und urheberrechtlich geschützten Geheimnisse. Diese Geheimhaltung gilt ebenfalls über das Vertragsende hinaus fort.

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(6) Sollte der Kunde einen Rechtsnachfolger benennen, so bedarf eine Übertragung von Rechten und Pflichten einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die CS.

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§ 11 Salvatorische Klausel

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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages/dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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Schnelle Hilfe bei Problemen

Erst Hilfe Maßnahme bei Problemen mit der Software:

1. Stellen Sie sicher, dass Ihr Programm auf dem neusten Stand ist, das aktuelle Update finden Sie unter diesem Link: https://www.arzthonorarplus.de (Button „Download -> Erweitert -> Aktuelle Version“)

2. Sollte Ihnen das Programm ein Fehlerprotokoll darstellen, senden Sie uns dieses bitte mit Ihren Kontaktdaten.

3. Sollten Sie kein Fehlerprotokoll angeboten bekommen, so machen Sie bitte ein Foto des Fehlers und lassen Sie uns dieses zukommen.

4. Wenn es Ihre Zeit erlaubt, rufen Sie uns unter der Hotline an, damit wir das Problem zusammen beheben können.

Unsere Hotline: 03 35/ 52 100 740

Unsere Mail für Problemfälle: service@honorar-plus.de

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Anlage 1 - Technischen Daten / Kennzahlen / Mindestvoraussetzungen

Mindestvoraussetzungen: 4 GB RAM 1 GB freier Festplattenplatz Windows 7 SP1 oder Windows 8.1 oder Windows 10 oder Windows Server 2012+, in 64 Bit aktuelle Grafiktreiber

Empfohlen: CPU mit möglichst hoher Kernanzahl und Frequenz 8 GB DDR4 RAM Grafikkarte oder APU zum Beschleunigen von Menüs und Ansichten aktuelle Version von Windows 10 oder Windows Server 2019 Internetverbindung für Updates, WebShop-Zugriff und Meldung von Programmfehlern

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Anlage 2 - Auszug aus dem Disclaimer des Entwicklers (SITS Skamrahl IT Solutions UG)

Aufgrund der besonderen Spezifika in der kassenärztlichen Abrechnung, kann Honorar+Plus nur als ein Hinweis-/Anmerkungs-/ und Erinnerungstool dienen. Es ist nicht auszuschließen, dass durch Bedienfehler, falsche Eingaben des Kunden oder Programmierfehler unrichtige Hinweise oder Darstellungen durch das System ausgegeben werden. Alle Hinweise, Darstellungen und Berechnungen sind stets kritisch zu prüfen und durch den Kunden durch fachlich versiertes Personal zu bewerten.

Das Programm stellt keine juristische oder steuerrechtliche Beratung dar, es dient lediglich dem internen Informationswesen und einem beschleunigten Controlling. Bei festgestellten Fehlern/Fehlfunktionen ist die im Anhang genannte Servicenummer zu wählen, um die Hinweise zum/zu Fehler-n/Fehlfunktion aufzunehmen.

Vor der Abrechnung einer jeden Leistungsziffer oder Abrechnungsdiagnose ist stets durch die Einrichtung auf eigene Verantwortung zu prüfen, ob alle obligaten Leistungsinhalte gemäß EBM oder landesspezifischer Regelungen erbracht wurden und alle kassenrechtlichen Regularien eingehalten wurden, welche die Abrechnungsfähigkeit und die Vollständigkeit der Leistungserbringung miteinschließen.

Honorar+Plus gibt Hinweise, welche in jedem einzelnen Fall individuell durch die Einrichtung selbst und auf eigene Verantwortung hin bewertet werden müssen. Diese Prüfung kann Honorar+Plus als EDV-gesteuertes Hinweissystem nicht gewährleisten. Daher ist jegliche Haftung für eine aus einem Hinweis folgende Fachabrechnung ausgeschlossen. Allein die Einrichtung ist für die Korrektheit der Leistungsabrechnung verantwortlich!

Besonders zu beachten sind hierbei Eingabefehler/Verzerrungen, wie:

  • Abrechnung von Leistungsziffern durch Fachärzte eines anderen Leistungskapitels
  • Fehlende Abrechnungsgenehmigungen der KV
  • Unvollständige Leistungserbringungen
  • Nichtbeachtung von persönlichen Leistungserbringungen durch den Arzt selbst
  • Überschreiten von Tagesprüfzeiten und Quartalsprüfzeiten
  • Nichtanpassen von Zulassungsumfängen in den Grunddaten
  • Fehlende und/oder unkorrekte Codierung gemäß Richt- und Leitlinien der KV`en oder Fachgesellschaften
  • Unvollständige Leistungserbringung und -dokumentation
  • Fehlende elektronische Übermittlung von vorgeschriebenen Mindestdokumentationen
  • Bruttobewertungen von Leistungen, welche durch KV-Regularien nur anteilig oder gar nicht vergütet werden

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Im Technologiepark 1

15236 Frankfurt (Oder)

Alt-Biesdorf 62

12683 Berlin

0335 - 52 100 740

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